Im Rahmen seiner Organisationspflichten hat er Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen wie eine etwa eine Fristverlängerung vornimmt. Dies gilt auch im Krankheitsfall.
Allerdings ist es dem Rechtsanwalt nicht mehr vorwerfbar, wenn er unvorhergesehen krank wird und ihm die Einschaltung eines Vertreters weder möglich noch zumutbar war. Keinen geringeren Sorgfaltspflichten unterliegt ein Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache selbst vertritt.